Satzung des Partnerschaftsvereins Münster – York e.V.

Artikel 1: Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Münster-York“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Der Sitz des Vereines ist Münster.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

Artikel 2: Aufgaben und Ziele des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist es, die partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Münster und York zu pflegen und weiterzuentwickeln. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.

  2. Insbesondere stellt sich der Verein die folgenden Aufgaben:

  • Förderung von Begegnungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern aus beiden Städten, gleich ob sie in Vereinen organisiert sind oder als Einzelperson den Kontakt suchen;

  • Förderung von Austauschen, Hospitationen, Praktika und ähnlichen Maßnahmen zwischen Bürgern beider Städte;

  • Förderung der Zusammenarbeit z. B. auf den Gebieten des sozialen, kulturellen, religiösen, wirtschaftlichen und

  • politischen Lebens und dem Bereich des Sportes beider Städte;

  • Zusammenarbeit mit vergleichbaren Vereinen in York. 

Artikel 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegüns- tigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Artikel 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können juristische Personen oder andere Organisationen Mitglied werden, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  2. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, sich die Vereinsziele zu eigen zu machen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt

    1. a)  bei natürlichen Personen durch den Tod,

    2. b)  bei juristischen Personen durch Auflösung,

    3. c) durch Austritt,

    4. d)  durch Streichung,

    5. e) durch Ausschluss.

  4. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vorgenommen werden. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand legt diese Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung vor, die sodann abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Artikel 5: Einnahmen des Vereins 

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a) jährlichen Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die in Geld zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten sind,

b) Spenden und Zuwendungen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Artikel 6: Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 Artikel 7: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Satzungsänderungen einschließlich Vereinszweck,

b) die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

c) die Wahl der Kassenprüfer,

d) die Festsetzung der Beiträge,

e) die Beschlussfassung über das Jahresprogramm,

f) die Entgegennahme des Jahresberichtes,

g) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

h die Auflösung des Vereins.

  1. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und für den Entwurf der Tagesordnung ist der Vorstand. Die Ausführung der Einberufung obliegt der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt mittels einfachem Brief mit einer Frist von zwei Wochen. Die Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.

  2. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann im begründeten Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

  3. Versammlungsleiter ist die/der Vorstandsvorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit einer dieser Leiter/innen, so muss eine/ein andere/anderer Tagungsleiter/ in gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/Der Versammlungsleiter muss zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lassen. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrzahl von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderun- gen sowie Neu- und Nachwahlen des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

  5. Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich-geheim abzustimmen, so- fern ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Im übrigen werden Abstimmungen grundsätzlich durch Handaufheben vorgenommen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss jedoch schriftlich abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln , zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann die/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Sie ist von der/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 Artikel 8: Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, die volljährig sein müssen. Mitglieder des Vorstandes sind

a. die/der Vorsitzende,

b. die der stellvertretende Vorsitzende,

c. die/der Schatzmeister/in,

d. die/der Schriftführer/in,

e. die Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen zu wählen.

  2. Der Vorstand ist der Mitgliederver-

  3. sammlung rechenschaftspflichtig.

  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere

a. die Einberufung und Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,

b. die Vorbereitung des Jahresprogramms,

c. die Erstellung des Jahresberichts,

d. die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie deren Ausführung,

e. die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Amtsgericht und das zuständige Finanzamt,

f. die Buchführung sowie die ordnungs- gemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

g. die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes leitete das ihm durch Vorstandsbeschluss zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Artikel 9 bleibt davon unberührt. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich der Gesamtvorstand zu unterrichten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung durch die/den Vorsitzende/ n kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. deren Stellvertretung den Ausschlag.

  2. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsicht- lich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

Artikel 9: Vertretung des Vereins

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind nur jeweils zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt:

Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in.

Artikel 10: Auflösung

Bei  der  Auflösung  des  Vereins  oder  bei

Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden hat.

 

Gegründet Münster, 23. November 1999

In diese Fassung geändert auf den Jahreshauptversammlungen am 27.11.2002 und 30.11.2005.